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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Delta Kunststoffe AG, Weeze (Stand: 29.03.2019)

1. Allgemeines
Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Delta Kunststoffe AG („Delta“) in der aktuellsten Fassung, mit denen sich der Auftraggeber („Kunde“) bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von Delta bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von Deltas AGB erteilt, so gelten auch dann nur diese AGB, selbst wenn Delta nicht widerspricht. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von Delta ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Für alle Lieferungen und Leistungen von Delta gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung, also auch ohne erneute ausdrückliche Vereinbarung für künftige Aufträge, ausschließlich die nachstehenden AGB in der jeweils neusten Fassung, soweit zwischen den Parteien keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Einer Gegenbestätigung des Kunden unter Verweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit bereits widersprochen. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn diese ausdrücklich und schriftlich von Delta bestätigt wurden.

2. Angebote, Aufträge, Einsatzzweck von Waren
2.1 Alle Angebote von Delta sind stets freibleibend.
2.2 Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt erst mit schriftlicher, fernschriftlicher oder per Telefax erteilter Auftragsbestätigung von Delta zustande. Dies gilt auch und insbesondere für durch Vertreter von Delta entgegengenommene Aufträge. Sollte eine Bestätigung in der vorgenannten Art und Weise nicht erfolgt sein, gilt jedoch auch eine von Delta gestellte Rechnung als Vertragsbestätigung.
2.3 Die Eignung von Waren für einen bestimmten Einsatzzweck wird dann nur dann gewährleistet, wenn Delta ausdrücklich die Eignung für bestimmte Einsatzzwecke schriftlich bestätigt.

3. Lohnfertigung, Ausschluss der Haftung bei Lohnfertigung
3.1 Der Kunde stellt alle benötigten Waren spätestens 5 Werktage vor geplantem Produktionsbeginn am Sitz von Delta zur Verfügung. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist Delta berechtigt, die Produktion nach eigenem Ermessen zu verschieben oder den Auftrag zu stornieren. Bei einer Verschiebung oder Stornierung hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz.
3.2 Verbleibende Restmengen von beigestellten Waren oder Fertigwaren müssen innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Lohnproduktion auf Kosten und Gefahr des Kunden am Sitz von Delta abgeholt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann Delta die Waren ohne weitere Ankündigung entsorgen; eventuell anfallende Kosten hat der Kunde zu tragen.
3.3 Delta haftet bei nachgewiesenen Schäden an in Lohnfertigung hergestellten Roh- und Fertigwaren abweichend von Nr. 11.2 nur bis zur Höhe des durch den Kunden beigestellten Materialwertes zu nachgewiesenen Einkaufspreisen; alternativ kann Delta gleichwertigen Ersatz zur Verfügung stellen. Jegliche Produkthaftung wird komplett ausgeschlossen; der Kunde hat grundsätzlich eigene Untersuchungen oder Probeverarbeitungen durchzuführen und die Ware auf eigene Verantwortung freizugeben.
3.4 Bei Lohnfertigung hat der Kunde eine Versicherung für beigestellte Waren und von Delta daraus hergestellte Fertigwaren in geeigneter Höhe abzuschließen, die Brand, Elementarschäden, Verlust, Diebstahl und Vandalismus bei Delta absichert; Delta schließt jegliche Haftung hierfür aus.

4. Lieferbedingungen, Transport
4.1 Die Übergabe oder Abnahme der bestellten Ware erfolgt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, im Werk von Delta.
4.2 Sollte der Kunde eine Versendung der Ware wünschen, so erfolgt diese auf dessen Kosten und Gefahr, sofern nicht etwas Anderes vereinbart wurde. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen des Kunden und dann auf dessen Rechnung abgeschlossen.
4.3 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.
4.4 Von Delta angegebene Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
4.5 Die Lieferverpflichtung von Delta steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Eigenbelieferung.
4.6 Gerät Delta in Liefer- bzw. Leistungsverzug, so hat der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen. Liefert bzw. leistet Delta schuldhaft innerhalb dieser Nachfrist nicht, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.7 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener und unverschuldeter Ereignisse, die die Lieferung oder Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – auch wenn sie bei Lieferanten von Delta oder deren Unterlieferanten eintreten – hat Delta auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen nicht zu vertreten. In diesen Fällen ist Delta berechtigt, entweder den Liefertermin bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, sind im Falle höherer Gewalt sowie anderer unvorhersehbarer und unverschuldeter Ereignisse ausgeschlossen.
4.8 Transportschäden hat der Kunde beim Transporteur direkt bei Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen und Delta gegenüber unverzüglich schriftlich einschließlich geeigneter Nachweise mitzuteilen.

5. Preise, Zahlungsbedingungen
5.1 Alle Preise verstehen sich ab Werk von Delta inklusive Verladung jedoch ausschließlich Porto, Frachtkosten und Verpackung, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wird. Umsatzsteuer hat der Kunde zu tragen, soweit sie anfällt.
5.2 Delta ist berechtigt, Aufträge zu überliefern oder unterliefern. Bei Mengenabweichungen von mehr als 10% wird die Zustimmung des Kunden eingeholt. Die Warenannahme durch den Kunden gilt davon unabhängig als schweigende Zustimmung.
5.3 Alle Rechnungen sind sofort bei Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde.
5.4 Befindet sich der Kunde gegenüber Delta mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
5.5 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden ist nur im Falle unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zulässig.
5.6 Die Lieferpflichten von Delta ruhen, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Bei Zahlungsverzug ist Delta außerdem berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, soweit es sich um Entgeltforderungen handelt. Delta ist zudem berechtigt, durch entsprechende Nachweise einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
5.7 Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
5.8 Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Schuldner ist Verbraucher.
5.9 Delta ist berechtigt, Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.

6. Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit der Abnahme oder, falls keine Abnahme vorgesehen ist, mit Übergabe der Ware im Werk von Delta auf den Kunden über; bei Versendung, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk von Delta verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf diesen über.

7. Annahmeverzug
7.1 Der Kunde kommt mit der Abnahme bzw. Übernahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 7 Tagen, nachdem ihm die Fertigstellung bzw. das Bereitstehen der Ware mitgeteilt worden ist, die Ware abholt oder ihre Versendung veranlasst.
7.2. Soweit Delta nach den Regelungen der Nr. 7.1 und 5.4 dieser AGB Schadensersatzansprüche zustehen, ist Delta berechtigt, ohne Schadensnachweis 15 % des Kaufpreises zu verlangen, wenn nicht der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist. Abweichend von dieser Regelung ist Delta auch berechtigt, den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Delta behält sich das Eigentum an allen von ihr gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsware), bis der Kunde alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Delta getilgt hat. Der Vorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für Delta als Hersteller. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Delta nicht gehörenden Sachen erwirbt Delta Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes ihrer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien.
8.2 Solange der Kunde bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen Delta gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die in Deltas Eigentum bzw. Miteigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen. Im Einzelnen gilt Folgendes: a) Stundet der Kunde den Kaufpreis gegenüber seinen Kunden, so hat er sich gegenüber diesen das Eigentum an der veränderten Ware vorzubehalten. Ohne diesen Vorbehalt ist der Kunde zur Verfügung über die Vorbehaltsware nicht ermächtigt. b) Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltswaren tritt der Kunde einschließlich Wechsel und Schecks zur
Sicherung von Deltas Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung schon jetzt an Delta ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen Delta Miteigentum hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der Deltas Miteigentumsanteil entspricht (vgl. Nr. 8.1). Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages der Rechnung des Kunden für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an Delta abgetreten. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf Delta übergehen. c) Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos (einschließlich des entsprechenden Teils des Schlusssaldos) aus dem Kontokorrent an Delta ab. Werden Zwischensalden gezogen und ist deren Vortrag vereinbart, so ist die Delta nach der vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo zustehende Forderung für den nächsten Saldo als an Delta abgetreten zu behandeln. d) Der Kunde ist bis zu Deltas Widerruf zur Einziehung der an Delta abgetretenen Forderungen ermächtigt.
8.3 Solange Delta das Eigentum vorbehalten ist, hat der Kunde Vorbehaltsware, soweit er über sie verfügen kann, pfleglich zu behandeln und zu verwahren sowie erforderliche und übliche Erhaltungsaufwendungen auf seine Kosten durchzuführen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts darf der Kunde die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
8.4 Bei Verletzung der Pflicht zur pfleglichen Behandlung der Vorbehaltsware sowie sonstiger Sorgfaltspflichten durch den Kunden sowie beim Verzug mit der Zahlung von gesicherten Forderungen ist Delta berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn Delta dies schriftlich erklärt. Nach Rücknahme ist Delta zur Verwertung befugt, wobei der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen ist. Entsprechendes gilt in allen anderen Fällen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden.
8.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so wird Delta auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach dessen Wahl freigeben.

9. Mängelansprüche
9.1 Der Kunde muss die gelieferte Ware unverzüglich nach Anlieferung prüfen. Erforderlichenfalls hat der Kunde durch eigene Untersuchungen oder Probeverarbeitungen zu prüfen, ob die gelieferte Ware einwandfrei und für den vereinbarten Einsatzzweck geeignet ist.
9.2 Die Mängelansprüche gemäß Nr. 10 dieser AGB bestehen beim Kauf von Waren nur dann, wenn der Kunde seine Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377ff. HGB ordnungsgemäß erfüllt hat und der Kunde die Waren gemäß Nr. 2.3 dieser AGB für den vereinbarten Einsatzzweck verwendet hat.

10. Rechte des Kunden bei Mängeln
10.1 Der Kunde kann die folgenden Rechte nur geltend machen, wenn Delta innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist unverzüglich schriftlich über den Mangel benachrichtigt worden und ihr die Ware auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung gestellt worden ist.
10.2 Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen erfolgt die Mängelbeseitigung nach Wahl von Delta durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Im Falle der Nachbesserung entscheidet Delta, ob diese durch Überarbeitung oder Austausch der mangelhaften Produkte erfolgt.
10.3 Delta ist zur mehrfachen Nachbesserung berechtigt. Falls Delta den Mangel nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt oder die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen (mindern).
10.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bzgl. neu hergestellter Kaufsachen beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang gemäß Nr. 6 dieser AGB.
10.5 Jegliche Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Ware entgegen des Stands der Technik, den Anweisungen von Delta oder sonst unsachgemäß gebraucht, gelagert oder nicht vertragsgemäß genutzt wird oder wenn ohne Zustimmung von Delta vom Kunden oder von Dritten an der Ware oder Teilen davon Änderungen oder Modifikationen vorgenommen werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.

11. Haftung
11.1 Schadensersatzansprüche sind – unabhängig von der Art der Pflichtverletzung und einschließlich unerlaubter Handlungen – ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
11.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) haftet Delta für Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des nachgewiesenen vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können in diesem Fall nicht verlangt werden.
11.3 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.4 Soweit die Haftung von Delta ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Delta.

12. Sonstiges
12.1 Soweit keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind, geben diese Bedingungen die gesamten Vereinbarungen zwischen Delta und dem Kunden wieder. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Abänderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
12.2 Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch unter Ausschluss der Regelungen des IPR und des UN-Kaufrechts.
12.3 Ist der Kunde Kaufmann/Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für den streitgegenständigen Vertrag, seiner Abwicklung sowie der eventuellen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Sitz von Delta. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Delta behält sich jedoch das Recht vor, stattdessen das für den Sitz des Kunden allgemein zuständige Gericht anzurufen.
12.4 Der Kunde hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.
12.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.